Rechtsprechung
   OLG München, 27.05.2010 - 32 Wx 12/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,13864
OLG München, 27.05.2010 - 32 Wx 12/10 (https://dejure.org/2010,13864)
OLG München, Entscheidung vom 27.05.2010 - 32 Wx 12/10 (https://dejure.org/2010,13864)
OLG München, Entscheidung vom 27. Mai 2010 - 32 Wx 12/10 (https://dejure.org/2010,13864)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,13864) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Notare Bayern PDF, S. 76 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    FGG-RG Art. 111; KostO §§ 156, 161
    Übergangsvorschrift bei Beschwerde gegen Notarkostenrechnung

  • openjur.de

    FGG-Reform: Behandlung eines Rechtsmittels gegen eine beantragte gerichtliche Entscheidung über eine vor dem 1.9.2009 fällige Notarrechnung; Zulassungsbedürftigkeit des Rechtsbehelfs; Zulassungsentscheidung aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung

  • Deutsches Notarinstitut

    FGG-RG Art. 111 S. 1; KostO §§ 156, 161
    Kostenbeschwerde; keine Zulassung einer zulassungsbedürftigen weiteren Beschwerde aufgrund falscher Rechtsmittelbelehrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG -RG Art. 111 S. 1; KostO §§ 156, 161
    Maßgebliches Verfahrensrecht für die Überprüfung einer Notarrechnung in Übergangsfällen; Zulässigkeit der weiteren Beschwerde bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Maßgebliches Verfahrensrecht für die Überprüfung einer Notarrechnung inÜbergangsfällen; Zulässigkeit der weiteren Beschwerde bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 76 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    FGG-RG Art. 111; KostO §§ 156, 161
    Übergangsvorschrift bei Beschwerde gegen Notarkostenrechnung

Papierfundstellen

  • MittBayNot 2010, 500
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 28.01.2004 - 16 Wx 248/03

    Keine weitere Beschwerde ohne Zulassung in Zwangsvollstreckungssachen nach dem

    Auszug aus OLG München, 27.05.2010 - 32 Wx 12/10
    Sie dient nicht der Eröffnung einer weiteren Instanz, stellt keine Entscheidung dar und deutet für sich genommen nicht auf die Absicht des Gerichts hin, ein ansonsten nicht statthaftes Rechtsmittel ausdrücklich zuzulassen (vgl. BayObLGZ 2000, 318 ff. m. w. N.; OLG-Report Köln 2004, 203).
  • OLG Köln, 19.10.2009 - 2 Wx 89/09

    Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts

    Auszug aus OLG München, 27.05.2010 - 32 Wx 12/10
    Eine Vorlage an den BGH wegen einer Abweichung vom Oberlandesgericht Köln (FGPrax 2009, 286) nach § 28 Abs. 2 FGG ist nicht angezeigt, da das OLG Köln nicht entscheidungserheblich die Ansicht vertreten hat, dass bei einem ab dem 1.9.2010 eingeleiteten Verfahren unabhängig von der Fälligkeit der Notargebühr das nach dem 31.8.2009 geltende Recht anzuwenden ist, da in dem dortigen Fall der Antrag vor dem 1.9.2009 eingereicht worden war und damit auch nach Art. 111 Satz 1 FGG-RG das vor dem 1.9.2009 geltende Recht maßgebend war.
  • BayObLG, 08.11.2000 - 3Z BR 203/00

    Wirkung einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus OLG München, 27.05.2010 - 32 Wx 12/10
    Sie dient nicht der Eröffnung einer weiteren Instanz, stellt keine Entscheidung dar und deutet für sich genommen nicht auf die Absicht des Gerichts hin, ein ansonsten nicht statthaftes Rechtsmittel ausdrücklich zuzulassen (vgl. BayObLGZ 2000, 318 ff. m. w. N.; OLG-Report Köln 2004, 203).
  • BGH, 06.10.2011 - V ZB 52/11

    Einwendung gegen Notarkostenrechnung aus der Zeit vor der Gesetzesänderung:

    Darauf kommt es für die Bestimmung des in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Verfahrensrechts an; die hierfür nicht gedachte Vorschrift des § 161 KostO ist auf diesen Fall nicht anwendbar (aM OLG München, ZNotP 2010, 359, 360).
  • OLG Dresden, 28.01.2011 - 17 W 3/11

    Gebühren- und Kostenrecht

    worden ist, dem in § 156 KostO n.F. geregelten Verfahren und Instanzenzug (entgegen OLG München MittBayNot 2010, 500).

    Eine bis zum 31.08.2009 fällig gewordene Notarkostenrechnung unterliegt, wenn das gerichtliche Nachprüfungsverfahren erst nach diesem Tag eingeleitet worden ist, dem in § 156 KostO n.F. geregelten Verfahren und Instanzenzug (entgegen OLG München MittBayNot 2010, 500).

    Für Notarkosten, die wie im Streitfall bereits vor dem 01.09.2009 fällig geworden sind, ist diese Ansicht zwar nicht unbestritten (wie hier neben den vom Landgericht zitierten Literaturstellen OLG Köln FGPrax 2009, 286, dort allerdings nicht tragend;a.A. vor allem OLG München MittBayNot 2010, 500).

  • OLG Frankfurt, 18.07.2011 - 20 W 94/11

    Anwendbarkeit von § 156 KostO n. F.

    Der Senat folgt insoweit nicht der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München (MittBayNot 2010, 500; dem folgend auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.03.2011, 3 W 18/11, zitiert nach juris), wonach sich aus der Vorschrift des § 161 KostO ergäbe, dass für den Fall, in dem - wie hier - eine notarielle Tätigkeit vor dem 01.09.2009 beendet ist, die diesbezügliche Notarkostenberechnung nach § 156 Abs. 2 KostO a. F. durch Beschwerde und nicht durch Antrag auf Entscheidung des Landgerichts angefochten werden könne mit der weiteren Folge, dass das Rechtsmittel gegen die landgerichtliche Entscheidung die sofortige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht ist.

    In diesem Falle wäre die weitere Beschwerde ohne weiteres unzulässig, weil sie vom Landgericht im angefochtenen Beschluss nicht zugelassen worden ist (so OLG München MittBayNot 2010, 500, und OLG Zweibrücken, a.a.O.; vgl. auch Rohs/Wedewer, KostO, Stand September 2010, § 161 Rz. 9 m. w. N.; zum Streitstand auch Wudy NotBZ 2010, 256).

    Der Senat vertritt vielmehr - allerdings bislang in anderem Sachzusammenhang - in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die spezielle Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG die allgemeine Übergangsvorschrift des § 161 KostO verdrängt (vgl. Senat, Beschluss vom 17.05.2010, 20 W 126/10, zitiert nach juris, m. w. N.; zu § 156 KostO: Soutier MittBayNot 2010, 500; Tiedtke/Diehn ZNotP 2009, 385; Wudy NotBZ 2010, 256; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 161 KostO Rz. 1; OLG Köln FGPrax 2010, 312; KG, a.a.O.; OLG Dresden, a.a.O., mit ausführlicher Begründung, je zitiert nach juris).

  • KG, 01.04.2011 - 9 W 198/10

    Notarkostenbeschwerdeverfahren: Anwendbares Recht in Übergangsfällen

    Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers stellt Art. 111 Absatz 1 FGG-Reformgesetz eine vorrangige Sonderregelung zur Übergangsvorschrift des § 161 KostO dar (entgegen OLG München, Beschluss vom 27. Mai 2010, 32 Wx 012/10, ZNotP 2010, 359).(Rn.5) (Rn.6).

    Nach dem Willen des Gesetzgebers stellt Art. 111 Absatz 1 FGG-Reformgesetz eine vorrangige Sonderregelung (lex specialis) zur "Dauerübergangsvorschrift" des § 161 KostO dar (so auch OLG Köln FGPrax 2009, 286; Wudy NotBZ 2010, 256; im Ergebnis auch Soutiers MittBayNot 2010, 500; Schürmann in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 2. Auflage, Art. 111 FGG-RG, Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage, § 161 KostO, Rn. 1).

    Die Gegenauffassung, die in § 161 KostO eine Sondervorschrift für Verfahren nach der KostO sieht, die der Vorschrift des Art. 111 Absatz 1 Satz 1 FGG-Reformgesetz vorgehe (OLG München ZNotP 2010, 359), lässt sich nicht mit dem in der Begründung zum Regierungsentwurf des FGG-Reformgesetzes eindeutig zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers vereinbaren.

  • OLG Dresden, 28.01.2011 - 7 W 3/11

    Behandlung einer bis zum 31.08.2009 fällig gewordenen Notarkostenrechnung nach

    Eine bis zum 31.08.2009 fällig gewordene Notarkostenrechnung unterliegt, wenn das gerichtliche Nachprüfungsverfahren erst nach diesem Tag eingeleitet worden ist, dem in § 156 KostO n.F. geregelten Verfahren und Instanzenzug (entgegen OLG München MittBayNot 2010, 500).

    Für Notarkosten, die wie im Streitfall bereits vor dem 01.09.2009 fällig geworden sind, ist diese Ansicht zwar nicht unbestritten (wie hier neben den vom Landgericht zitierten Literaturstellen OLG Köln FGPrax 2009, 286 , dort allerdings nicht tragend; a.A. vor allen OLG München MittBayNot 2010, 500).

  • OLG Zweibrücken, 25.03.2011 - 3 W 18/11

    Notarkostenbeschwerdeverfahren: Anwendbares Recht im Übergangsfall

    Auf das vorliegende Verfahren findet nach § 161 Satz 1 KostO das bis zum 31. August 2009 geltende Recht Anwendung, weil die streitigen Notarkosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen der KostO durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. September 2009 fällig geworden sind (vgl. OLG München, ZNotP 2010, 359).

    Die Tatsache, dass die Rechtsmittelbelehrung in dem angegriffenen Beschluss unzutreffend von einer zulassungsfreien Beschwerde zum Oberlandesgericht ausgeht, kann nicht in eine Zulassung der weiteren Beschwerde umgedeutet werden (OLG München, Beschluss vom 27.5.2010, 32 Wx 12/10, juris).

  • LG Düsseldorf, 30.07.2010 - 25 T 536/09

    Nichterhebung von Notarkosten wegen falscher Sachbehandlung i. S. d. § 16 Abs. 1

    Die Kammer folgt damit nicht der Ansicht des Oberlandesgerichts München, wonach § 161 S. 1 KostO insoweit eine Sonderregel darstelle und es darauf ankäme, ob die Kosten vor dem 01.09.2009 fällig geworden sind (vgl. OLG München, Beschluss vom 07.05.2010 - Az.: 32 Wx 12/10, juris Rn. 4 f).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht